Allgemeine Geschäftsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
der K&K social resources and development GmbH (kurz K&K) – Fassung vom 19.08.2026
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Arbeitnehmerüberlassung zwischen der K&K (nachfolgend: „Verleiher“) und dem Auftraggeber (nachfolgend: „Entleiher“).
Sie werden Vertragsbestandteil, wenn sie dem Entleiher vor oder spätestens bei Vertragsschluss in Textform übermittelt werden.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Entleihers finden keine Anwendung. Sie gelten auch dann nicht, wenn der Verleiher ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder der Entleiher erklärt, nur zu seinen Bedingungen abschließen zu wollen.
1. Erlaubnis und Tarifanwendung
(1) Der Verleiher überlässt Arbeitnehmer an den Entleiher auf Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Der Verleiher verfügt über eine unbefristete Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung gemäß § 1 AÜG, erteilt durch die zuständige Agentur für Arbeit.
(2) Für die überlassenen Arbeitnehmer finden die jeweils gültigen Tarifverträge des GVP-Tarifwerks in ihrer aktuellen Fassung Anwendung. Die Anpassung der Stundenverrechnungssätze bei Änderungen tariflicher oder gesetzlicher Grundlagen sowie bei stufenweisen und zeitablaufbedingten Kostensteigerungen richtet sich ausschließlich nach § 5 der Rahmenvereinbarung.
2. Rechtsstellung der überlassenen Arbeitnehmer
(1) Durch den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag entsteht kein Arbeitsverhältnis zwischen den überlassenen Arbeitnehmern und dem Entleiher. Der Entleiher erhält keine arbeitgeberähnliche Stellung.
(2) Der Entleiher übt während der Überlassung das arbeitsbezogene Weisungsrecht hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung aus. Die arbeitsvertraglichen und personellen Weisungsrechte, insbesondere in Bezug auf Einstellung, Eingruppierung, Versetzung außerhalb des Einsatzes, Abmahnung, Urlaubsgewährung, Entgeltfragen und Beendigung des Arbeitsverhältnisses, verbleiben ausschließlich beim Verleiher.
(3) Änderungen von Einsatzdauer, Einsatzort, Arbeitszeit oder übertragener Tätigkeit erfolgen nur nach vorheriger Abstimmung mit dem Verleiher. Der Entleiher trifft mit den Arbeitnehmern keine Vereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis gestalten oder ändern.
3. Überlassungshöchstdauer / Informationspflicht des Entleihers
(1) Es gilt § 7 der Rahmenvereinbarung. Insbesondere sind vorherige Überlassungen desselben Arbeitnehmers an den Entleiher, auch durch andere Verleiher, vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als drei Monate liegen.
(2) Der Entleiher informiert den Verleiher unverzüglich und vollständig über alle anzurechnenden Vorbeschäftigungszeiten.
(3) Der Verleiher ist berechtigt, den Einsatz zu beenden, wenn dessen Fortsetzung die zulässige Höchstüberlassungsdauer überschreiten würde.
4. Pflichten des Entleihers
(1) Der Entleiher beachtet beim Einsatz der überlassenen Arbeitnehmer die Vorschriften des Arbeits-, Gesundheits- und Unfallschutzes sowie das Arbeitszeitgesetz (§ 11 Abs. 6 AÜG) und beschäftigt die Arbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeiten. Ergänzend gilt § 8 der Rahmenvereinbarung.
(2) Der Entleiher beschäftigt die Arbeitnehmer ausschließlich mit den vereinbarten Tätigkeiten. Änderungen des Arbeitsplatzes oder Einsatzbereichs sind dem Verleiher spätestens bis 12:00 Uhr des vorangehenden Arbeitstages in Textform mitzuteilen. Der Arbeitnehmer ist erneut zu unterweisen.
(3) Erforderliche behördliche Genehmigungen holt der Entleiher vor Einsatzbeginn ein und weist sie auf Anfrage nach.
(4) Der Verleiher ist berechtigt, nach angemessener vorheriger Ankündigung und zu üblichen Arbeitszeiten den Arbeitsplatz der überlassenen Arbeitnehmer zu besichtigen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten erforderlich ist.
(5) Werden Arbeitsschutzvorschriften nicht eingehalten, trägt der Entleiher die hierdurch entstehenden erforderlichen und nachweisbaren Mehraufwendungen des Verleihers, soweit er die Verletzung zu vertreten hat.
(6) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen Arbeitsschutzbestimmungen ist der Verleiher berechtigt, den Einsatz der betroffenen Arbeitnehmer aus wichtigem Grund unverzüglich zu beenden.
5. Auswahl der Mitarbeiter, Zurückweisung und Austausch
(1) Der Verleiher wählt die überlassenen Arbeitnehmer sorgfältig nach ihrer Eignung für die vereinbarte Tätigkeit aus.
(2) Eignungsprüfung. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten fünf Arbeitstage nach Einsatzbeginn fest, dass ein Arbeitnehmer die im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Qualifikation nicht besitzt, kann er die Auswechslung in Textform unter Angabe der Gründe verlangen. Der Verleiher stellt in diesem Fall eine fachlich geeignete Ersatzkraft. Die bis zum Zugang des Verlangens geleisteten Stunden sind zu vergüten.
(3) Zurückweisung aus wichtigem Grund. Nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 ist der Entleiher zur sofortigen Beendigung des Einsatzes nur berechtigt, wenn Tatsachen vorliegen, die die Fortsetzung für ihn unzumutbar machen. Die Gründe sind unverzüglich in Textform darzulegen. Im Übrigen gilt ausschließlich Ziffer 6.
(4) Im Fall einer berechtigten Zurückweisung nach Absatz 3 stellt der Verleiher eine fachlich geeignete Ersatzkraft zur Verfügung. Ein Anspruch auf die Überlassung eines bestimmten Arbeitnehmers besteht nicht.
(5) Unberechtigte Zurückweisung. Weist der Entleiher einen Arbeitnehmer zurück, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 oder 3 vorliegen, gilt § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung bis zum Ablauf der nach Ziffer 6 maßgeblichen Kündigungsfrist.
(6) Der Verleiher ist berechtigt, einen Arbeitnehmer aus organisatorischen, personellen oder rechtlichen Gründen durch eine vergleichbar qualifizierte Ersatzkraft zu ersetzen, soweit dies für den Entleiher zumutbar ist und der vereinbarte Leistungsumfang nicht beeinträchtigt wird. Der Verleiher kündigt den Austausch, soweit möglich, vorher an.
6. Kündigung
(1) Der Einsatz eines konkret überlassenen Arbeitnehmers kann von beiden Parteien mit den nachfolgenden Fristen gekündigt werden. Dies gilt auch während einer im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Befristung, sofern dort nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.
– im 1. bis einschließlich 3. Einsatzmonat: Kündigungsfrist 10 Werktage,
– im 4. bis einschließlich 6. Einsatzmonat: Kündigungsfrist 4 Wochen,
– ab dem 7. Einsatzmonat: Kündigungsfrist 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
(2) Für die Berechnung der Einsatzdauer werden alle Einsatzzeiten desselben Arbeitnehmers beim Entleiher berücksichtigt, die innerhalb der letzten 12 Monate vor Zugang der Kündigung lagen, unabhängig davon, ob sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Parteien unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform und sind ausschließlich gegenüber dem Verleiher zu erklären. Ein überlassener Arbeitnehmer ist nicht zum Empfang von Kündigungen bevollmächtigt.
(5) Mindesteinsatzdauer. Im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag kann eine Mindesteinsatzdauer vereinbart werden. Während der Mindesteinsatzdauer ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen; § 4 der Rahmenvereinbarung und das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleiben unberührt.
7. Leistungshindernisse
(1) Der Verleiher wird von der Verpflichtung zur Überlassung frei, soweit und solange die Leistungserbringung aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt unmöglich oder unzumutbar erschwert ist. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Arbeitskampfmaßnahmen im Betrieb des Verleihers, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien mit hoheitlichen Beschränkungen sowie vergleichbare, vom Verleiher nicht zu vertretende und unvorhersehbare Ereignisse. Für einen Arbeitskampf im Betrieb des Entleihers gilt ausschließlich § 9 der Rahmenvereinbarung.
(2) Fällt ein überlassener Arbeitnehmer aus Gründen aus, die in seiner Person liegen, bemüht sich der Verleiher unverzüglich um eine geeignete Ersatzkraft. Die Vergütungsfolgen richten sich ausschließlich nach § 4 der Rahmenvereinbarung.
(3) Dauert ein Leistungshindernis nach Absatz 1 länger als sechs Wochen an, können beide Parteien den betroffenen Einsatz mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen.
8. Einsatzort und Tätigkeitsänderung
(1) Einsatzort ist die im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarte Betriebs- oder Einrichtungsstätte des Entleihers.
(2) Änderungen des Einsatzortes oder wesentliche Änderungen der Tätigkeit teilt der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mit. Als wesentlich gelten Änderungen, die sich auf Qualifikationsanforderungen, Arbeitsbedingungen, Wegezeiten oder Zuschlagsregelungen auswirken können.
(3) Löst eine Änderung nach Absatz 2 eine tariflich oder gesetzlich zwingende Mehrbelastung des Verleihers aus, insbesondere durch den Wechsel in eine höhere Entgeltgruppe, in einen anderen oder weiteren Branchenzuschlagstarifvertrag, durch das Entstehen von Erschwernis-, Schmutz- oder Gefahrenzuschlägen oder durch veränderte Anforderungen an die arbeitsmedizinische Vorsorge, so gilt § 5 der Rahmenvereinbarung entsprechend; der Verrechnungssatz passt sich in Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten an.
(4) Führen sonstige Änderungen zu einer Veränderung der Kostenstruktur, kann jede Partei eine Anpassung des Verrechnungssatzes vorschlagen. Ein einseitiges Recht zur Änderung des Verrechnungssatzes besteht insoweit nicht.
(5) Kommt in den Fällen des Absatzes 4 binnen zwei Wochen keine Einigung zustande, kann jede Partei den betroffenen Einsatz mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen.
9. Arbeitsmittel und persönliche Schutzausrüstung
(1) Der Entleiher stellt Arbeitsmittel, Maschinen, Schutzeinrichtungen und persönliche Schutzausrüstung in funktionsfähigem und geprüftem Zustand zur Verfügung, soweit im Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag (Anlage 1) nichts Abweichendes vereinbart ist.
(2) Er weist die Arbeitnehmer vor Aufnahme der Tätigkeit in die Nutzung der Arbeitsmittel und in alle sicherheitsrelevanten Besonderheiten ein.
10. Abrechnung und Zahlung
(1) Die Abrechnung erfolgt wöchentlich auf Grundlage der vom Arbeitnehmer vorgelegten und vom Entleiher nach § 14 der Rahmenvereinbarung bestätigten Tätigkeitsnachweise.
(2) Grundlage der Vergütung ist die in Anlage 1 vereinbarte Überlassungsvergütung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Ergänzend gilt § 4 der Rahmenvereinbarung.
(3) Der Entleiher prüft die Rechnung und macht Beanstandungen innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung in Textform geltend. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als genehmigt, sofern der Verleiher den Entleiher in der Rechnung gesondert auf die Frist und die Bedeutung ihres Verstreichens hingewiesen hat. Ansprüche des Entleihers wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Rechnung bleiben unberührt.
(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Arbeitnehmer des Verleihers sind nicht zum Inkasso berechtigt.
(5) Der Entleiher kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit sein Gegenanspruch unbestritten, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist oder auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Leistungsverweigerungsrecht bei Zahlungsverzug. Befindet sich der Entleiher mit fälligen Zahlungen aus mehr als zwei Wochenrechnungen oder seit mehr als 14 Tagen in Verzug, ist der Verleiher nach vorheriger Ankündigung in Textform mit einer Frist von drei Werktagen berechtigt, die Überlassung bis zum vollständigen Ausgleich auszusetzen. Die Aussetzung ist dem Risikobereich des Entleihers zuzurechnen; § 4 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung gilt entsprechend.
(7) Sicherheitsleistung. Werden nach Vertragsschluss Umstände erkennbar, die die Zahlungsfähigkeit des Entleihers erheblich in Frage stellen, kann der Verleiher die weitere Überlassung von einer Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung in Höhe von bis zu zwei durchschnittlichen Monatsumsätzen abhängig machen (§ 321 BGB). Kommt der Entleiher dem innerhalb von zwei Wochen nicht nach, kann der Verleiher die betroffenen Einsätze und die Rahmenvereinbarung fristlos kündigen.
(8) Kreditlimit. Der Verleiher kann für den Entleiher ein Kreditlimit festlegen und ihm dieses in Textform mitteilen. Wird das Limit durch offene und noch nicht abgerechnete Leistungen überschritten, gelten die Absätze 6 und 7 entsprechend.
(9) Abtretungsverbot. Der Entleiher kann Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung des Verleihers in Textform abtreten. § 354a HGB bleibt unberührt.
11. Zuschläge
(1) Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit bedürfen der vorherigen Absprache mit dem Verleiher. Der Absprache steht die Bestätigung der entsprechenden Stunden durch den Entleiher auf dem Tätigkeitsnachweis in Textform gleich.
(2) Für Überstunden sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit werden die in Anlage 1 vereinbarten Zuschläge berechnet.
12. Equal-Pay- und Equal-Treatment-Informationen
(1) Der Entleiher stellt dem Verleiher unverzüglich alle Informationen zur Verfügung, die für die Beurteilung und Umsetzung des Equal-Pay-Grundsatzes erforderlich sind, insbesondere Angaben zu Vergleichslöhnen, Zulagen, Zuschlägen, Sonderzahlungen, Entgeltgruppen und deren Bemessungsgrundlagen (Anlage 2).
(2) Für die Folgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben gilt § 2 der Rahmenvereinbarung. Für den Nachweis der Angaben und das Leistungsverweigerungsrecht des Verleihers gelten § 2 Abs. 7 und 8 der Rahmenvereinbarung.
(3) Jede Änderung der maßgeblichen Entgelt- oder Vergütungsstruktur teilt der Entleiher unverzüglich in Textform mit.
13. Datenschutz
(1) Verleiher und Entleiher sind jeweils eigenständig Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Ein Auftragsverarbeitungsverhältnis nach Art. 28 DSGVO besteht nicht. § 18 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung bleibt unberührt.
(2) Der Entleiher verarbeitet die personenbezogenen Daten der überlassenen Arbeitnehmer ausschließlich zum Zweck der Durchführung des Vertragsverhältnisses und beachtet die DSGVO und das BDSG.
(3) Der Entleiher trifft geeignete technische und organisatorische Maßnahmen im Sinne des Art. 32 DSGVO, insbesondere zur Zugriffsbeschränkung, Datenminimierung sowie zur Sicherung von Vertraulichkeit und Integrität der Daten.
(4) Der Entleiher löscht personenbezogene Daten, sobald ihre Verarbeitung für den ursprünglichen Zweck nicht mehr erforderlich ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
(5) Beabsichtigt der Entleiher eine Verarbeitung zu einem anderen Zweck, informiert er hierüber den betroffenen Arbeitnehmer und den Verleiher, soweit gesetzlich erforderlich.
(6) Die Parteien unterstützen einander bei der Erfüllung von Betroffenenrechten und informieren sich unverzüglich über Datenschutzverletzungen, die den jeweils anderen betreffen.
14. Haftung und Freistellung
(1) Der Verleiher haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Rahmen einer übernommenen Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verleiher nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf), insbesondere der Pflicht zur sorgfältigen Auswahl des überlassenen Arbeitnehmers. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 5.000.000,00 € je Schadensfall und auf 10.000.000,00 € für alle Schadensfälle eines Kalenderjahres.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Verleihers ausgeschlossen.
(4) Der Verleiher schuldet nicht die Arbeitsleistung als Erfolg, sondern die sorgfältige Auswahl geeigneter Arbeitnehmer. Für Schäden, die ein überlassener Arbeitnehmer in Ausführung der ihm vom Entleiher übertragenen Tätigkeiten verursacht, haftet der Verleiher nur bei einem Auswahlverschulden. Die Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.
(5) Der Entleiher stellt den Verleiher von Ansprüchen Dritter frei, die aus der Ausführung der dem Arbeitnehmer vom Entleiher übertragenen Tätigkeiten resultieren, soweit der Entleiher oder seine Erfüllungsgehilfen den Schaden zu vertreten haben und kein Auswahlverschulden des Verleihers vorliegt.
(6) Wird ein überlassener Arbeitnehmer im Betrieb des Entleihers verletzt und haben der Entleiher oder seine Erfüllungsgehilfen dies zu vertreten, trägt der Entleiher die dem Verleiher hierdurch entstehenden Aufwendungen, insbesondere die Kosten der Entgeltfortzahlung, erhöhte Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sowie Aufwendungen für Ersatzpersonal. Es handelt sich um eine eigenständige vertragliche Kostentragungspflicht; sie besteht unabhängig davon, ob deliktische Ansprüche des verletzten Arbeitnehmers nach §§ 104, 105 SGB VII ausgeschlossen sind.
(7) Der Entleiher betraut den überlassenen Arbeitnehmer nicht mit Geld-, Wertpapier- oder vergleichbaren Vertrauensgeschäften. Erfolgt ein solcher Einsatz dennoch, trägt der Entleiher die daraus resultierenden Risiken, soweit er sie zu vertreten hat und kein Auswahlverschulden des Verleihers vorliegt.
(8) Beanstandungen der Leistung des überlassenen Arbeitnehmers zeigt der Entleiher unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Feststellung, in Textform an, damit der Verleiher Abhilfe schaffen kann. Soweit die verspätete oder unterbliebene Anzeige eine Abhilfe verhindert hat, kann der Entleiher hierauf keine Ansprüche stützen.
(9) Der Verleiher unterhält für die Dauer des Vertragsverhältnisses eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 5.000.000,00 € je Schadensfall und weist diese auf Verlangen nach.
(10) Mit den Regelungen dieser Ziffer 14 ist eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Entleihers nicht verbunden.
(11) Verjährung. Ansprüche des Entleihers gegen den Verleiher verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche in den Fällen des Absatzes 1 sowie für Ansprüche wegen Mängeln, die der Verleiher arglistig verschwiegen hat.
15. Vermittlungsklausel
(1) Vermittlungstatbestand. Ein vergütungspflichtiger Vermittlungsfall liegt vor, wenn der Entleiher oder ein mit ihm im Sinne der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen mit einem überlassenen Arbeitnehmer während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach deren Beendigung ein Arbeits- oder Dienstverhältnis begründet. Einer Begründung nach Satz 1 steht es gleich, wenn der Arbeitnehmer im selben Zeitraum für den Entleiher oder ein verbundenes Unternehmen auf Grundlage eines freien Dienst- oder Werkvertrages oder über eine von ihm beherrschte Gesellschaft tätig wird.
(2) Bemessungsgrundlage. Bemessungsgrundlage ist ein Zwölftel des vereinbarten Jahresbruttozielgehalts einschließlich fester und variabler Bestandteile, Zulagen, Zuschläge, Sonderzahlungen und geldwerter Vorteile. Bei Teilzeitbeschäftigung ist das tatsächlich vereinbarte Entgelt maßgeblich. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Jahresbruttozielgehalts die für zwölf Monate vereinbarte Vergütung.
(3) Höhe. Die Vermittlungsprovision beträgt zwei Bruttomonatsentgelte im Sinne des Absatzes 2 und ermäßigt sich für jeden vollen Monat der vorangegangenen Überlassung des betreffenden Arbeitnehmers beim Entleiher um ein Zwölftel. Sie beträgt damit bei einer vorangegangenen Überlassung von:
0 Monaten: 2,00 Bruttomonatsentgelte
3 Monaten: 1,50 Bruttomonatsentgelte
6 Monaten: 1,00 Bruttomonatsentgelt
9 Monaten: 0,50 Bruttomonatsentgelte
12 Monaten und mehr: keine Vermittlungsprovision
Die Provision versteht sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(4) Anrechnung. Für die Berechnung der Überlassungsdauer nach Absatz 3 werden alle Überlassungszeiträume desselben Arbeitnehmers beim Entleiher innerhalb der letzten zwölf Monate vor Begründung des Arbeitsverhältnisses zusammengerechnet.
(5) Auskunft und Fälligkeit. Der Entleiher teilt dem Verleiher auf Anfrage unverzüglich das vereinbarte Entgelt sowie den Beginn des Arbeits- oder Dienstverhältnisses mit. Die Vermittlungsprovision wird zwei Wochen nach Erteilung der Auskunft und Rechnungsstellung fällig, frühestens mit Beginn des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Erteilt der Entleiher die Auskunft nicht, kann der Verleiher den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen.
16. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist. Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang (§ 305b BGB).
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand ist Berlin, soweit § 22 Abs. 3 der Rahmenvereinbarung dies vorsieht.
(3) Bei Widersprüchen zwischen diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, der Rahmenvereinbarung und dem Einzelarbeitnehmerüberlassungsvertrag gilt die Rangfolge des § 22 Abs. 4 der Rahmenvereinbarung.
(4) Sind einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Entsprechendes gilt für Regelungslücken.